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Vereinbarung über die Zusammenarbeit im · Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

§ 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im

Artikel 7

В силаОфициален текст

Einmal jährlich oder anlassbezogen beraten sich die Entsendebehörden über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum sowie über die Umsetzung dieser Vereinbarung im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung und erstellen ein Protokoll darüber. Die den Entsendebehörden vorgesetzten Behörden können an dieser Besprechung teilnehmen.