§ 29 Europäisches Übereinkommen über die RechArtikel 29 – Gütliche Einigung
Artikel 19 – Verdeckte Ermittlungen
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen verfolgt die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle und unternimmt alles Notwendige, um diegütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung des Übereinkommens und seiner Protokolle ergeben können, zu erleichtern.