Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen E · Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen EG – Marokko
§ 29 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen ERegistrierung bei der ICAO und dem Sekretariat der Vereinten Nationen
ARTIKEL 29
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und dem Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.