ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 34 ZaDiG 2018Beweislast hinsichtlich der Informationsanforderungen
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Dem Zahlungsdienstleister obliegt der Beweis dafür, dass er den Informationspflichten dieses Hauptstücks nachgekommen ist.