ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 43 ZaDiG 2018Informationen für den kontoführenden Zahlungsdienstleister durch einen Zahlungsauslösedienst
2. Abschnitt Einzelzahlungen
Erfolgt die Auslösung eines Zahlungsauftrags durch einen Zahlungsauslösedienstleister, hat er dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers die Referenz des Zahlungsvorgangs zugänglich zu machen.