ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 52 ZaDiG 2018Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge
3. Abschnitt Rahmenverträge
Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:
1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,
2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und
3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.