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ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018

§ 52 ZaDiG 2018Information vor Ausführung einzelner Zahlungsvorgänge

3. Abschnitt Rahmenverträge

В силаОфициален текст

Vor der Ausführung des einzelnen, durch den Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler auf dessen Verlangen Folgendes mitzuteilen:

1. Die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang,

2. die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und

3. gegebenenfalls deren Aufschlüsselung.