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ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018

§ 6 ZaDiG 2018Zugang zu Konten, die bei einem Kreditinstitut geführt werden

2. Abschnitt Zugang zu Zahlungsinfrastruktur

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(1) Kreditinstitute haben Zahlungsinstituten auf objektiver, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Grundlage Zugang zu Zahlungskontodiensten von Kreditinstituten zu gewähren. Ein solcher Zugang muss so umfassend sein, dass Zahlungsinstitute Zahlungsdienste ungehindert und effizient erbringen können.

(2) Lehnt ein Kreditinstitut den Zugang ab, haben die Geschäftsleiter dies der FMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat eine nachvollziehbare Begründung zu enthalten.