ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
§ 82 ZaDiG 2018Zusätzliche Entschädigung
5. Abschnitt Haftung
Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.
ZaDiG 2018 · Zahlungsdienstegesetz 2018
5. Abschnitt Haftung
Der Ersatz eines Schadens, der über die Regelungen gemäß den §§ 80 und 81 hinaus geht, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.