§ 3 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 3
Artikel III Artikel römisch drei Zusammenarbeit mit der OSZE
Die Regierung unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und sofern es nicht den Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zuwiderläuft, die OSZE und ihre Aktivitäten in Verfolgung der Grundsätze und Verpflichtungen der OSZE.