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Amtssitz – Organisation für Sicherheit u · Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

§ 45 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 45

Abschnitt 44

В силаОфициален текст

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

(a) wenn darüber zwischen der Republik Österreich und der OSZE Einvernehmen herrscht; oder

(b) wenn der Amtssitz der OSZE aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der OSZE an ihrem Amtssitz in Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwendung finden.