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Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung · Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

§ 1 Steinmetztechnik-AusbildungsordnungLehrberuf Steinmetztechnik

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(1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen.