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Zahntechnik-Ausbildungsordnung · Zahntechnik-Ausbildungsordnung

§ 4 Zahntechnik-AusbildungsordnungGliederung

Lehrabschlussprüfung

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(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Anatomie, Prothetik und Technologie.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

История на изменения
  • In Kraft seit 2019-01-01