Vorführgemeinden-Verordnung 2018 · Vorführgemeinden-Verordnung 2018
§ 2 Vorführgemeinden-Verordnung 2018
Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu.