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Frauenförderungsplan BMEIA · Frauenförderungsplan BMEIA

§ 11 Frauenförderungsplan BMEIAReformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

2. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen

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(1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programme ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu nehmen.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung wird auf die Frauenförderung Bedacht genommen.