§ 0 Feststellung der Eignung von Vereinen, a
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
StF: BGBl. II Nr. 241/2018
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Erwachsenenschutzvereinsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1990 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017 , wird verordnet: