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LV-InfoV2018 · Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

§ 4 LV-InfoV2018Hinweis auf die Unverbindlichkeit

2. Abschnitt Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

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Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.