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Soziale Sicherheit – Durchführung (Alban · Soziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)

§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (AlbanZahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

Artikel 9

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(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.