Patent-ÜG. 1950 · Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950
§ 30 Patent-ÜG. 1950
V. Verfahrensbestimmungen. römisch fünf. Verfahrensbestimmungen.
Offenbare Irrtümer, Schreibfehler und sonstige Unrichtigkeiten in den Eintragungen der neuen Patentregister-Einlagen kann das Patentamt von Amts wegen oder über Antrag berichtigen. Der Berichtigungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.