Entschädigung bestimmter Vermögensverlus · Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien
§ 7 Entschädigung bestimmter Vermögensverlus
II. Verfahren römisch zwei. Verfahren
(1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Die Anmeldungen sind einzubringen:
1. Für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit a bis f und § 1 Z. 2 bei der Finanzlandesdirektion für Kärnten in Klagenfurt;
2. für Vermögensverluste gemäß § 1 Z. 1 lit. g bei der Finanzlandesdirektion für Tirol in Innsbruck.