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Regelung vom Deutschen Reiche eingezogen · Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

§ 5 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogen

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(1) Die Leistung der Versicherungsunternehmung gemäß § 4 wird nach Ablauf eines Monates fällig, nachdem die Äußerung der Finanzlandesdirektion (§ 3 Absatz 3) bei der Versicherungsunternehmung eingelangt ist und die nötigen Erhebungen abgeschlossen worden sind.

(2) Gerät die Versicherungsunternehmung mit der Zahlung in Verzug, so sind die Leistungen nach diesem Bundesgesetz vom Tage ihrer Fälligkeit an zu verzinsen.