§ 17 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, VerRUHEGEHÄLTER
ARTIKEL 17
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.