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Verteilungsgesetz Finnland · Verteilungsgesetz Finnland

§ 11 Verteilungsgesetz Finnland

II. Ermittlung des Verlustes römisch zwei. Ermittlung des Verlustes

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(1) Bei sonstigen Vermögenswerten ist nach den finnischen Verhältnissen von dem für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme festzustellenden Schätzwert in Finnischer Mark auszugehen.

(2) Als Zeitpunkt der Inanspruchnahme ist der 1. Juni 1946 anzusehen.

(3) Der auf Schilling umgerechnete Betrag ist in voller Höhe als Verlust festzustellen.