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Verteilungsgesetz Finnland · Verteilungsgesetz Finnland

§ 18 Verteilungsgesetz Finnland

III. Verteilung römisch drei. Verteilung

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(1) Auf Grund des Verteilungsplanes hat der Feststellungssenat, der über den festgestellten Verlust entschieden hat, die Entschädigung für den festgestellten Verlust festzusetzen und die abschließende Leistung zuzuerkennen.

(2) Die Leistungsfrist beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an die Finanzlandesdirektion.