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GenSpaltG · Genossenschaftsspaltungsgesetz

§ 22 GenSpaltGUnterbleiben der Anteilsgewährung

3. Teil: Spaltung zur Aufnahme

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Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.