GenSpaltG · Genossenschaftsspaltungsgesetz
§ 22 GenSpaltGUnterbleiben der Anteilsgewährung
3. Teil: Spaltung zur Aufnahme
Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.