§ 3 Verschiebung des Hauptfeststellungszeitp
Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285, in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz- Novelle, BGBL Nr. 4/1962 , ist der zum 1. Jänner 1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen Betrag anzusetzen.