§ 3 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zuVerhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Artikel III Artikel römisch drei
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls 2 von Kyoto auszunehmen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 .
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005 .