Schulreifeverordnung · Schulreifeverordnung
§ 5 SchulreifeverordnungSozial-emotionale Reife
Eine ausreichende sozial-emotionale Reife liegt vor, wenn das Kind insbesondere über die für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der ersten Schulstufe erforderlichen
1. sozialkommunikativen Kompetenzen sowie
2. personalen Kompetenzen
verfügt.