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SKS-PV · SKS-Prüfungsverordnung

§ 5 SKS-PVZiele des SKS

2. Abschnitt Grundelemente und Beschreibung des SKS

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Das SKS soll gewährleisten, dass

1. die Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,

2. die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften rechtzeitig erkannt und

3. solche Regelverstöße verhindert werden.