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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 124 WVO

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

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Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

Hindern im Donauraum Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie Häfen und Schutzhäfen aufsuchen, unter Beachtung der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Schutzhäfen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.