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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 601 WVO

1. Abschnitt Allgemeines

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Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

a) „ Begegnen “: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;

b) „ Überholen “: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;

c) „ Kreuzen “: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

2. Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die für Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften dieses Kapitels auch für Verbände.