EU-Truppenstatut · EU-Truppenstatut
§ 3 EU-Truppenstatut
Artikel 3
Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.