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Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitg · Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

§ 20 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und MitgInternationale Zusammenarbeit

ARTIKEL 20

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Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:

a) Luftverkehr und internationale Organisationen,

b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und

c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;

dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.