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Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitg · Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

§ 25 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und MitgRegistrierung des Abkommens

ARTIKEL 25

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Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach ihrem Inkrafttreten bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Die andere Vertragspartei wird von der Registrierung unterrichtet, sobald diese von den Sekretariaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.