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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

§ 3 Luftfahrt – Abkommen über die Internatio

Artikel III Artikel römisch drei

В силаОфициален текст

1) Die der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation angehörenden Staaten können dem vorliegenden Protokoll beitreten entweder

a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme oder

b) durch Unterzeichnung mit Vorbehalt bezüg1ich der Annahme und anschließender Annahme oder

c) durch Annahme.

2) Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung bis 5. Oktober 1977 in Montreal und hernach in Washington, D.C., auf.

3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

4) Der Beitritt zu diesem Protokoll oder seine Ratifikation oder die Zustimmung hiezu gilt als Annahme desselben.