§ 1 Art und Umfang der Berichterstattung übeGegenstand
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse.
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse.