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KonsG · Konsulargesetz

§ 22 KonsGFamilienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten

Dritter Teil Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten

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Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.