§ 7 KonsGBeglaubigungen durch die Konsularbehörden
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012 .