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SH-GG · Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

§ 1 SH-GGZiele

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Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen

1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und

3. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.