Prozesstechnik-Ausbildungsordnung · Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
§ 6 Prozesstechnik-AusbildungsordnungFachkunde
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffkunde,
2. Arbeitsabläufe,
3. Messen und Messverfahren,
4. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2020-06-01