§ 9 Ressortübereinkommen über die Zuweisung BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ARTIKEL IX ARTIKEL römisch neun
9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.