§ 0 Geltendmachung von Ansprüchen aus Dienst
Bundesverfassungsgesetz vom 14. Juli 1949 über die Geltendmachung entzogener, nicht erfüllter oder verlorengegangener Ansprüche aus Dienstverhältnissen von Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft.
BGBl. Nr. 210/1949
Der Nationalrat hat beschlossen: