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Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA · Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

§ 9 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPAVerweise und personenbezogene Bezeichnungen

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(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.