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LuftAV · Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

§ 7 LuftAVVersagerbeseitigung

2. Abschnitt Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus

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(1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

1. Einsatz eines Hubschraubers mit

a) Windenausrüstung oder Lasthaken,

b) einem Sicherheitsspiegel oder alternativen Mitteln zur Beobachtung des Hakens/der Last,

c) einem Lastmesser, sofern keine andere Methode zur Bestimmung der Masse der Last verwendet wird,

d) Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,

e) Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem und

f) Personentragvorrichtung.

2. Verwendung eines geeigneten, normgerechten Auffanggurtes mit Schraubkarabiner.

3. Verwendung eines Schutzhelmes mit Sende- und Empfangseinrichtung sowie mit Mikrophon und Hörer.

(2) Ein Aushängen aus dem Bergetau oder der Winde an der Bergestelle ist verboten.

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 SprengV gilt nicht.