Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Au · Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung
§ 14 Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-AuEvaluierung
Praktische Prüfung
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.