§ 5 Übereinkommen zwischen dem BundesministeKonsultationen
Artikel 5
Im Bedarfsfall können Leitende Beamte der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.