PPG 2020 · Produktpirateriegesetz 2020
§ 4 PPG 2020Frühzeitige Überlassung der Waren (zu Art. 24 der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014) (zu Artikel 24, der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014)
Eine nach Art. 24 Abs. 2 Buchstabe a der EU-Produktpiraterie-Verordnung 2014 geleistete Sicherheit unterliegt an Stelle der Waren der Einziehung, wenn in einem Verfahren zur Feststellung, ob ein Geschmacksmuster, ein Patent, ein Gebrauchsmuster, eine Topografie eines Halbleitererzeugnisses oder ein Sortenschutzrecht verletzt ist, festgestellt wird, dass eines dieser Rechte geistigen Eigentums verletzt wurde.
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- PPG 2020 чл. 24