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DiStG 2020-UmsetzungsV · Nähere Regelung der Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020

§ 4 DiStG 2020-UmsetzungsV

2. Abschnitt Onlineverfahren-Digitalsteuer

В силаОфициален текст

(1) Die Anmeldung zum Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein hiefür auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) zur Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewerbeleister hat bekanntzugeben:

1. Name bzw. Firmenbezeichnung

2. Adresse

3. E-Mailadresse

(2) Dem Anmeldeformular sind folgende Dokumente in elektronischer Form anzuschließen:

1. ein Firmenbuchauszug oder ein vergleichbarer Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat

2. ein Nachweis über die Identität der die Anmeldung durchführenden Person

3. ein Nachweis der Vertretungsbefugnis der die Anmeldung durchführenden Person