Pflanzenschutzverordnung 2019 · Pflanzenschutzverordnung 2019
§ 14 Pflanzenschutzverordnung 2019Ausnahmeregelungen
4. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Als „unmittelbare Nähe“ für das Verbringen zwischen Betriebsstätten eines registrierten Unternehmers gemäß Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/2031 wird das Bundesgebiet festgelegt.