§ 2 Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1
Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
Die in § 1 Z 2 angeführten Organisationseinheiten werden als dem Finanzamt Österreich nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.