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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 65 Abkommen über eine verstärkte PartnerschGewährter Schutz

ARTIKEL 65

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Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:

a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),

b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),

c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),

d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,

e) dem TRIPS-Übereinkommen.